Mitteilungen für Rheinland-Pfalz

Mitteilungen für Rheinland-Pfalz


Hier werden in loser Folge Mitteilungen eingestellt, die insbesondere Tragwerksplaner in ihrer täglichen Arbeit unterstützen sollen. Auch für Bauherren werden Hinweise gegeben.
Diese Mitteilungen stellen keine Rechtsberatung dar, die Anwendbarkeit auf den konkreten Einzefall ist immer zu prüfen.

2019-01.04 Technische Baubestimmungen

Der Planer schuldet eine Planungsleistung nach den anerkannten Regeln der Technik.
Der Planer muss daher sowohl die öffentlich-rechtlich geltenden technischen Regeln beachten, als auch die Bauherrschaft nach dem aktuellen Stand der anerkannten Regeln der Technik  beraten. Mitunter sind neue Vorschriften (z.B. Eurocodes) veröffentlicht, die bei der Planung angemessen berücksichtigt werden müssen.

Die Baustatische Prüfung beschränkt sich dagegen auf die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an das Bauwerk.
Daher erfolgt die Baustatische Prüfung auf Grundlage der (im jeweiligen Bundesland) amtlich eingeführten technischen Baubestimmungen. In Rheinland-Pfalz waren dies bis Ende 2019 die mit Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 1. Oktober 2015 eingeführten technischen Regeln gemäß der Liste der Technischen Baubestimmungen (Fassung September 2014).
Die Aktualisierung der Verwaltungsvorschrift in Rheinland-Pfalz auf den Stand der MVV TB ist erfolgt.

Die VV TB Rheinland-Pfalz ist zum 02. Januar 2020 eingeführt und damit ab diesem Zeitpunkt gültig.
Die VV TB mit Anlagen ist auf der Website des Finanzministeriums Rheinland-Pfalz veröffentlicht.


Bis auf wenige landesspezifische Besonderheiten entspricht sie der Musterliste MVV TB Ausgabe 2019/1.

2019-02.02 Neue europäische Erdbebennorm EC 8 / DIN EN 1998-1

Derzeit in Rheinland-Pfalz amtlich eingeführt ist die DIN 4149 :2005-04 Bauten in deutschen Erdbebengebieten –- Lastannahmen, Bemessung und Ausführung üblicher Hochbauten. Im Einführungserlass wird auf die Anlage 5.1/1 verwiesen, die ebenfalls zu beachten ist.
(Link s. Mitteilung 2019-01)

Nicht in RLP, aber in 12 Bundesländern umgesetzt ist die MVV TB, die jedoch ebenfalls auf die DIN 4149 :2005-04 verweist, dort jedoch mit Anlage A 1.2.9/1.

Die aktuelle Fassung des Eurocodes 8 (DIN EN 1998 1:2010 12 i.V.m. DIN EN 1998 1/A1:2013 05 und DIN EN 1998 1/NA:2011 01 sowie DIN EN 1998 5:2010 12 und DIN EN 1998 5/NA:2011 07) ist derzeit aufgrund anerkannter Schwächen bauaufsichtlich nicht eingeführt. (Stand Oktober 2019)

Der aktuelle Entwurf einer Neufassung des Eurocodes 8 (Entwurf DIN EN 1998 1/NA) wurde am 21.09.2018 veröffentlicht, die Einspruchsfrist ist mittlerweile abgelaufen. Eine Veröffentlichung des Weißdrucks noch in 2019 wird erwartet. Solange aber das deutsche Anwendungsdokument (NA) dazu nicht fertiggestellt ist, ist - nach Einschätzung der obersten Bauaufsicht Rheinland-Pfalz - auch mit der Neufassung des EC 8 wenig anzufangen.

Die verbindliche Anwendung des EC 8 für die Baustatische Prüfung kann erst nach Veröffentlichung in der entsprechenden VV TB des jeweiligen Bundeslandes erfolgen.

2019-03 Höhere Schneelasten auf Dächern

Derzeit in Rheinland-Pfalz amtlich eingeführt ist die DIN EN 1991-1-3: 2010-12
Allgemeine Einwirkungen, Schneelasten (Dezember 2010) mit dem nationalen Anhang (Dezember 2010)

Im Einführungserlass wird für die Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen auf die Tabelle „Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen“ hingewiesen. Die stets aktuelle Version der Tabelle ist abrufbar über: https://www.dibt.de/fileadmin/dibt-website/Dokumente/Referat/P5/Technische_Bestimmungen/Schneelastzonen_Formular_nach_Verwaltungsgrenzen.xlsx

NEU ist jedoch der nationale Anhang vom April 2019 (DIN EN 1991-1-3/NA:2019-04), der national festgelegte Parameter enthält.

ACHTUNG! Diese Neuausgabe enthält verschärfte Anforderungen für
- Dächer mit Photovoltaik-Anlagen
- großflächige Flachdächer (kleinste Breite über 50m)
- im Einzelfall höhere Grundschneelasten

Die Neuausgabe des nationalen Anhangs ist derzeit bauaufsichtlich nicht eingeführt. (Stand November 2019). Die amtliche Einführung kann u.A. wegen des europäischen Notifizierungsverfahrens nicht kurzfristig erfolgen. Die Einführung ist aber nur eine Frage der Zeit.

Planer und Bauherren sollten sich nach diesen neuen Regeln richten, um den aktuellen Erkenntnissen Rechnung zu tragen. Bei der Baustatischen Prüfung kann nur die Einhaltung der (nicht mehr aktuellen) technischen Baubestimmungen gefordert werden.
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