Das Bauen wird in Deutschland durch umfangreiche Gesetze und Verordnungen reglementiert - nicht immer zur Freude der Bauherren / Bauherrinnen.
Zweck der Regelungen ist die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und der öffentlichen Sicherheit.
Beim Bauen sind - aus öffentlicher Sicht - neben der umwelt- und nachbarlich verträglichen Gestaltung insbesondere die
Standsicherheit
und der
Brandschutz
wesentliche Anforderungen, die das Bauwerk erfüllen muss. Darüber hinaus werden Anforderungen an den Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz gestellt.
Die Sicherstellung der Standsicherheit und des konstruktiven Brandschutzes hat einen so hohen Stellenwert, dass der Gesetzgeber in der jeweiligen Landesbauordnung für Bauwerke ab einer bestimmten Kategorie eine von den Planern unabhängige Überprüfung der für die Standsicherheit wesentlichen Bauteile zwingend vorschreibt. Dies beinhaltet die
Prüfung der erforderlichen bautechnischen Nachweise (Berechnungen, Bescheinigungen, Pläne) und schließt die
stichprobenartige Kontrolle der Ausführung auf der Baustelle
verpflichtend mit ein.
Die baustatische Prüfung erfolgt durch Prüfingenieure bzw. (wenn im direkten Auftrag des Bauherrn tätig) durch Prüfsachverständige, die im jeweiligen Bundesland ihren Geschäftssitz haben bzw. dort entsprechend registriert sind.
Letzten Endes ist immer der Bauherr oder der Eigentümer der Immobilie für die Sicherheit seines Bauwerks verantwortlich. Hier unterstützt der Prüfingenieur für Baustatik den Bauherrn in der Erfüllung seiner Pflichten, die im öffentlichen Baurecht verankert sind.
Daher beschränkt sich die Tätigkeit des Prüfingenieurs auf die in der Landesbauordnung bzw. der Prüfsachverständigenverordnung (PrüfSStBauVO) genannten Bereiche der Standsicherheit und des statisch konstruktiven Brandschutzes. Er nimmt insoweit hoheitliche Aufgaben wahr.
Die Aufgaben und die Verantwortung der am Bau Beteiligten, des Entwurfsverfassers (Architekt), des Unternehmers und des Bauleiters werden durch die Prüfung nicht berührt.
Der Prüfingenieur ist wertvoller Ansprechpartner und kann mit seiner Erfahrung und seinem Sachverstand zum Gelingen des Bauvorhabens beitragen. Er kann in die Planung und Ausführung im Rahmen seiner Prüftätigkeit aber nur dann eingreifen, wenn Belange der Standsicherheit berührt sind.