Wann muss geprüft werden?

Wann muss geprüft werden ?

Generell dürfen Standsicherheitsnachweise (die statische Berechnung und die zugehörigen Ausführungszeichnungen wie Schal- und Bewehrungspläne oder Werkstattzeichnungen für den Stahl- oder Holzbau) nur von Personen aufgestellt sein, die die Anforderungen der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz gem. § 66 Ab. 6 oder Abs. 7 erfüllen. Dies sind Tragwerksplaner ("Statiker"), die ihre Berufserfahrung und ihre Haftpflichtversicherung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz nachgewiesen haben und dort in die entsprechende Liste eingetragen sind.


Nach Landesbauordnung Rheinland-Pfalz muss für folgende Bauvorhaben eine Baustatische Prüfung erfolgen:

  • Wohngebäude der Gebäudeklasse 3, 4 und 5 sowie Hochhäuser
  • Gewerbliche Gebäude (Nichtwohngebäude, wie Bürogebäude, Gaststätten, Veranstaltungsgebäude, Werkstätten, Fabriken, Lagerhallen) (unabhängig von der Gebäudeklasse)
  • öffentliche Gebäude, wie Schulen, Kindergärten, Sporthallen


Anmerkung: Wenn der Tragwerksplaner bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz einen entsprechenden Listeneintrag besitzt, kann auch bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 die Baustatische Prüfung entfallen.


Wenn nicht geprüft werden muss ... muss trotzdem bescheinigt werden.

Wenn nicht geprüft werden muss, hat der Tragwerksplaner die Pflicht zur Aufstellung der erforderlichen Nachweise zur Standsicherheit (Statische Berechnung, Pläne). Zudem muss er die Erstellung der tragenden Teile auf der Baustelle stichprobenartig überwachen.

Für beides ist eine Bescheinigung vorgeschrieben, die dem Bauaufsichtsamt vorgelegt werden muss.
Wichtig! Eine nicht durchgeführte Überwachung kann naturgemäß im Nachhinein nicht nachgeholt werden, da z.B. eine Bewehrungskontrolle nach dem Betonieren nicht mehrmöglich ist. Daher sollte die Bauüberwachung durch den Tragwerksplaner von Anfang an mit beauftragt werden.


Rechtliche Stellung der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen

Egal ob im Auftrag des Bauamtes als Prüfingenieur oder im Auftrag des Bauherrn / der Bauherrin als
Prüfsachverständiger für Standsicherheit: Immer geht es bei der Prüfung um den Schutz vor Gefahren, die von einem nicht standsicheren Bauwerk ausgehen können. Die Tätigkeit des Prüfingenieurs für Baustatik ist immer hoheitlich, weil er von der Bauaufsichtsbehörde beauftragt wird. Die Tätigkeit des Prüfsachverständigen für Standsicherheit ist privatrechtlicher Natur, da er vom Bauherrn beauftragt wird. Ein Prüfsachverständiger für Standsicherheit übernimmt inhaltlich jedoch die gleiche öffentlich-rechtliche Aufgabe wie ein Prüfingenieur für Baustatik.


Dies hat die oberste Bauaufsicht des Landes Rheinland-Pfalz in ihrem Schreiben vom 07. Juni 2022 bestätigt.
Die Formluierung lautet: "Prüfsachverständige für Standsicherheit sind zwar, ebenso wie die am Bau Beteiligten, privatrechtlich von der Bauherrin oder dem Bauherrn zu beauftragen, sie übernehmen jedoch Aufgaben, die grundsätzlich der Bauaufsichtsbehörde obliegen und sind damit im Rechtssinne als Beliehene zu qualifizieren."


Nebenbei: Beim Prüfingenieur / Prüfsachverständigen für Standsicherheit handelt sich um ein und die selbe Person, die nach erfolgreichem Anerkennungsverfahren in der Liste des Landes eingetragen wurde. Der Unterschied liegt also nur in der Art der Beauftragung, Tätigkeit und Verantwortung sind identisch auf das Ziel der Gefahrenabwehr gerichtet.

Link zum Schreiben des Finanzministeriums

Bauüberwachung

Die mit der Prüfung beauftragten Prüfingenieure / Prüfsachverständigen müssen nicht nur die erforderlichen rechnerischen Nachweise, Bescheinigungen und Pläne prüfen, sie müssen auch eine stichprobenartige Kontrolle auf der Baustelle durchführen. Nur wenn diese (stichprobenartige) Kontrolle durchgeführt wurde, kann der Prüfingenieur / Prüfsachverständige die bauaufsichtlich geforderte Bescheinigung ausstellen.


Diese Kontrolle ist als Sicherheitselement zusätzlich zur Tätigkeit der am Bau Beteiligten (Eigenkontrolle der ausführenden Firma, Kontrolle durch den Bauleiter, Fachbauleiter, planender Ingenieur / Tragwerksplaner) baurechtlich gefordert.  Die Überwachung durch den  Prüfingenieur / Prüfsachveständigen beschränkt sich per Verordnung daher auf einzelne, vom Prüfenden festzulegende Stichproben.


Die Überwachung des Prüfingenieurs / Prüfsachveständigen kann die Tätigkeit der anderen am Bau Beteiligten nicht ersetzen, nur als zusätzliches Sicherheitselement ergänzen. Insofern ist die Beauftragung eines Bauleiters und eines die tragenden Teile überwachenden Ingenieurs durch den Bauherren / die Bauherrin keine doppelte Besetzung von notwendigen Aufgaben während der Errichtung eines Bauwerks. 


Auch dies hat die oberste Bauaufsicht des Landes Rheinland-Pfalz in ihrem Schreiben vom 07. Juni 2022 bestätigt.

Link zum Schreiben des Finanzministeriums
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